Angelregeln
Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH Waren
• Mit der Angelkarte für das Uferangeln ist das Angeln nur vom Ufer (inkl. Stege, etc.) gestattet. Anfüttern und Ablegen von Montagen vom Boot ist erlaubt. Mit der Karte für das Boots- und Uferangeln kann sowohl vom Boot (enthalten sind dabei auch Bellyboote und andere Schwimmhilfen) als auch vom Ufer geangelt werden. Das Schlepp- und Driftangeln ist bei dieser Karte enthalten, Ausnahmen siehe Vorderseite und Schonbezirke/Einschränkungen.
• Beim Schleppangeln sind maximal zwei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt.
• Pro Fangtag dürfen nicht mehr als 20 Stück Barsche, 10 Stück Maränen (Kleine und Große) und nicht mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal oder Karpfen gefangen, mitgenommen bzw. gehältert werden (Beispiel: 1 Hecht + 1 Zander = 2 Fische der genannten Arten).
• Alle Angelkarten gelten jeweils im angegebenen Bereich und frühestens ab dem Datum und der Uhrzeit des Kaufes (auf der Angelkarte vermerkt).
• Das Angeln ist mit maximal drei Handangeln (davon maximal eine Angel mit totem Köderfisch bzw. mit Fischfetzen) gleichzeitig erlaubt. Verwendete künstliche Köder oder Köderfischsysteme dürfen mit maximal 3 Haken bestückt sein. Paternoster oder Hegenen mit künstlichen Ködern dürfen mit maximal 3 Anbissstellen ausgestattet sein. Bei Verwendung von Naturködern ist nur eine Anbissstelle pro Angel erlaubt. Eine Ausnahme stellen Hegenen zum Maränenfang auf dem Tollensesee dar, dort sind 5 Anbissstellen mit künstlichen Ködern gestattet.
• Die Angelkarte ist nicht übertragbar, es ist ebenfalls nicht gestattet, andere Personen, die 10 Jahre oder älter sind, mitangeln zu lassen. Angelruten müssen so ausgelegt werden, dass eine ständige wirksame Beaufsichtigung und Bedienung durch den Angler gewährleistet ist.
• Von Fischereigeräten ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Stellnetze (gekennzeichnet mit roten oder schwarzen Fahnen).
• Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Müll (Plastikverpackungen, Flaschen, Papier, Angelschnurreste usw.), ist strengstens untersagt. Für die korrekte Entsorgung des Mülls ist der Karteninhaber selbst verantwortlich.
• Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, kann wie der Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden.
• Als Köderfische dürfen nur Fische, die aus dem Gewässer stammen, verwendet werden. Wenn ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, dann dürfen auch keine untermaßigen Fische dieser Arten als Köderfische verwendet werden.
• Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel ist vorgeschrieben.
• Geangelte Fische dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden. Jegliche gewerbliche Nutzung ist ausdrücklich verboten.
• Das Umsetzen von Fischen in andere Gewässer ist nicht gestattet.
• Die Durchführung gewerblicher Angeltouren ist ausschließlich mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH gestattet.
• Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Angelkarte ohne Erstattung des Kaufpreises nach sich ziehen. Darüber hinaus können weitere Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden, da Zuwiderhandlungen generell Straftaten darstellen. Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer der Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH erteilt werden. Durch das Auswerfen von Angelgeräten erklärt jeder Angler sein Einverständnis mit den durch Aushang öffentlich bekannt gemachten Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH und der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen diese Regeln, insbesondere beim Angeln ohne gültige Dokumente, wird eine erhöhte Gebühr von 500 Euro fällig, sowie Strafanzeige gestellt. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.
• Die Nichtinanspruchnahme der Angelkarte berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises.
• Der Inhaber der Angelkarte haftet uneingeschränkt und in vollem Umfang für Schäden, die er am und auf dem Gewässer verursacht.
Mindestmaße
Aal | 55 cm | Schleie | 25 cm | Seeforelle | 35 |
Zander | 55cm | Barsch | 22 cm | Aland | 25 cm |
Hecht | 60 cm | Quappe | 30 cm | Wels | 70 cm |
Rapfen | 35 cm | Kl. Maräne | 12 cm | Gr. Maräne | 30 cm |
Für Karpfen gilt ein Entnahmefenster von 40 cm (Mindestmaß) bis 65 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).
Für Hechte auf dem Kölpinsee , der Müritz, dem Fleesensee, dem Plauer See, dem Jabelschen See und dem Tollensesee gilt ein Entnahmefenster von 60 cm (Mindestmaß) bis 90 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung).
Schonzeiten
Gr. Maräne | 1. Oktober - 31. Dezember |
Quappe | 1. Januar - 15. Februar |
Wels | 1. Mai - 30. Juni |
Zander | 1. April - 1. Juni |
Hecht | keine Schonzeit |
Aal | 1. Dezember - 28. Februar |
Schonbezirke/Einschränkungen:
- In folgenden Gebieten ist das Angeln ganzjährig bzw. in bestimmten Zeiträumen nicht gestattet:
- Straßenbrücke Vipperow: Von der Straßenbrücke Vipperow ist ein Abstand von 200 Meter (im Umkreis) beim Angeln einzuhalten.
- Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 100 Meter (beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) in der Zeit von 20:00-9:00 Uhr einzuhalten.
- Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 20 Metern (beidseitig im Verlauf
der Wasserstraße) in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr einzuhalten. - In der Wünnow bei Röbel ist in der Zeit vom 15.03. bis einschließlich 15.07 jegliches Angeln verboten. Beginn des Schonbezirkes ist der Bootschuppen mit der Nummer 4745.
- Im Stadthafen Röbel ist das Angeln im Bereich der Anleger der Schifffahrt (zwischen der 1. Weide (vom Anleger aus betrachtet) am Ufer auf der linken und dem Fischverkaufsboot auf der rechten Seite) vom 15.03. bis einschließlich 31.08. verboten.
- Im Müritzarm (Straßenbrücke Vipperow bis Hafen Buch-
holz), dem Thürensee, dem Tralower See und dem Langen
Ort gilt vom 01.04. bis einschließlich 15.06. ein Verbot von
Kunstködern und vom Schlepp- und Driftangeln. - Torgelower See: Keine Naturköder (Ausnahmen: Köderfisch
und Fischfetzen) erlaubt. Angeln nur auf Raubfische gestattet. - Tollensesee: Schleppangeln in der Zeit vom 01.5. bis einschließlich 30.09. verboten, Driftangeln ganzjährig gestattet
- Goldberger See: nur Driftangeln gestattet
- Demmin: Peenefluss und Nebengewässer im Bereich der Fischerinsel (Hanseviertel) /
Anleger der Fahrgastschiffe / Stichkanal am Hanseufer / vom Stichkanal am Hanseufer bis
zum Ende der Hafenanlagen am ehemaligen Schlachthof / vom Anleger der Fahrgastschiffe
bis zum Ende der Hafenanlage am Parkplatz westlich der Kahldenbrücke / Befestigter
Uferbereich an der ehemaligen Zuckerfabrik (Meyenkrebs)
- Loitz: Peenefluss und Nebengewässer im Bereich beginnend 20m oberhalb der Peenebrücke
flussab bis zum Ende des befestigten Uferbereich (Mühlentorvorstadt/Glashütte)
- Jarmen: Peenefluss im Bereich beginnend an der Bootsschuppenanlage (Pegel) flussab bis
zum Ende der Hafenanlagen
ist die Fischereiausübung für Erlaubnisinhaber auf die Verwendung eines einschenkligen
Hakens, bei dem die Spannweite (kürzester Abstand zwischen der Hakenspitze und dem
Schenkel) 14 mm nicht überschreiten darf, mit natürlichem Köder oder Kunstköder
eingeschränkt. Beschwerungselemente (Blei) müssen mindestens 40cm Abstand zum Köder
haben. Die Verwendung von Pilkern, Blinkern, Wobblern und Zockern ist verboten. Die
Verwendung eines Mehrfachhakens ist nur für die Angelei mit totem Köderfisch zulässig.
Hierbei ist ein Mindestabstand von der Bebleiung bis zum Haken von 60cm vorgeschrieben.
Der Mehrfachhaken darf maximal eine Spannweite von 14mm pro Schenkel haben.
Die Einschränkungen gelten jeweils vom 15.Oktober bis einschließlich 31.März des
Folgejahres.
Schlepp- und Driftangeln:
Beim Schleppangeln ist maximal eine Handangel mit einem Köder erlaubt. Die
Berechtigung gilt pro Person. Es kann eine zusätzliche Genehmigung für zwei weitere
Ruten zum Drift- und Schleppangeln (nur bei den Müritzfischern) erworben werden.
Beim Schleppangeln muss sich die Rute im Rutenhalter befinden und darf nicht aktiv
geworfen werden. Mit der Zusatzgenehmigung Drift- und Schleppangeln entfällt diese
Regelung.
Beim Driftangeln mit einer Bootsgröße unter 7m ist die Nutzung eines Driftankers
(trichterförmige Öffnung: mindestens 60cm/ rechteckige Öffnung: mindestens 65cm
Diagonale) an mindesten 1,5m Leine vorgeschrieben. Mit der Zusatzgenehmigung
Drift- und Schleppangeln entfällt diese Regelung.
Mit der Jahresangelerlaubnis des LAV- MV ist ausschließlich das Angeln vom
verankerten Boot gestattet. Die Zusatzgenehmigung für das Drift-/ Schleppangeln
kann erworben werden.
Ausnahmen siehe Schonbezirke/Einschränkungen
- Allgemein:
Mit der Angelkarte für das Uferangeln ist das Angeln nur vom Ufer (inkl. Stege,
Eisangeln, Watangeln etc.) gestattet. Anfüttern und Ablegen von Montagen vom Boot
ist erlaubt. Mit der Karte für das Boots- und Uferangeln kann sowohl vom Boot
(enthalten sind dabei auch Bellyboote und andere Schwimmhilfen) als auch vom Ufer
geangelt werden.
Pro Fangtag dürfen nicht mehr als 20 Stück Barsche, 10 Stück Maränen (Kleine und
Große) und nicht mehr als 2 Fische der Arten Hecht, Zander, Aal oder Karpfen
gefangen, mitgenommen bzw. gehältert werden (Beispiel: 1 Hecht + 1 Zander = 2
Fische der genannten Arten).
Alle Angelkarten gelten jeweils im angegebenen Bereich und frühestens ab dem
Datum und der Uhrzeit des Kaufes (auf der Angelkarte vermerkt).
Das Nachtangeln ist in der Zeit 1 Stunde nach Sonnenunteruntergang bis 1 Stunde vor
Sonnenaufgang nur vom verankerten Boot gestattet (Anker und Leine - kein E-Motor).
Das Angeln ist mit maximal drei Handangeln (davon maximal zwei Angeln mit totem
Köderfisch bzw. mit Fischfetzen) gleichzeitig erlaubt. Verwendete künstliche Köder
oder Köderfischsysteme dürfen mit maximal 3 Haken bestückt sein. Paternoster oder
Hegenen mit künstlichen Ködern dürfen mit maximal 3 Ködern ausgestattet sein. Bei
Verwendung von Naturködern ist nur ein Köder pro Angel erlaubt. Eine Ausnahme
stellen Hegenen zum Maränenfang auf dem Tollensesee dar, dort sind 5 Anbissstellen
mit künstlichen Ködern gestattet.
Ab einer Ködergröße von 12 cm sind die Widerhaken der Haken anzudrücken oder
widerhakenlose Haken zu verwenden.
Die Angelkarte ist nicht übertragbar, es ist ebenfalls nicht gestattet, andere Personen,
die 8 Jahre oder älter sind, mitangeln zu lassen. Angelruten müssen so ausgelegt
werden, dass eine ständige wirksame Beaufsichtigung und Bedienung durch den
Angler gewährleistet ist.
Von Fischereigeräten ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Dies gilt
insbesondere für Stellnetze (gekennzeichnet mit roten oder schwarzen Fahnen).
Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und
deren Ufer, insbesondere durch Müll (Plastikverpackungen, Flaschen, Papier,
Angelschnurreste usw.), sind strengstens untersagt. Für die korrekte Entsorgung des
Mülls ist der Karteninhaber selbst verantwortlich.
Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, kann wie der Verursacher zur
Rechenschaft gezogen werden.
Als Köderfische dürfen nur Fische, die aus dem Gewässer stammen, verwendet
werden. Wenn ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, dann dürfen auch keine
untermaßigen Fische dieser Arten als Köderfische verwendet werden.
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen
des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr
lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer
verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel ist vorgeschrieben.
Geangelte Fische dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werden,
jegliche gewerbliche Nutzung ist ausdrücklich verboten.
Das Umsetzen von Fischen in andere Gewässer ist nicht gestattet.
Die Durchführung gewerblicher Angeltouren ist ausschließlich mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung der Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer
Fischerei- und Handelsgesellschaft mbH gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Angelkarte
ohne Erstattung des Kaufpreises nach sich ziehen. Darüber hinaus können weitere
Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden, da Zuwiderhandlungen generell Straftaten
darstellen. Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer der
Fischerei Müritz-Plau GmbH bzw. der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft
mbH erteilt werden. Durch das Auswerfen von Angelgeräten erklärt jeder Angler sein
Einverständnis mit den durch Aushang öffentlich bekannt gemachten Angelregeln der
Fischerei Müritz-Plau GmbH und der Salemer Fischerei- und Handelsgesellschaft
mbH. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen diese Regeln, insbesondere beim
Angeln ohne gültige Dokumente, wird eine erhöhte Gebühr von 500 Euro fällig, sowie
Strafanzeige gestellt. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Die Nichtinanspruchnahme der Angelkarte berechtigt nicht zur Rückforderung des
Kaufpreises.
Der Inhaber der Angelkarte haftet uneingeschränkt und in vollem Umfang für
Schäden, die er am und auf dem Gewässer verursacht